Versicherung

Elementarversicherung: Wird der Keller oder der Garten durch Sturm überflutet, zahlt das nur bedingt die Versicherung. Nicht gedeckt sind generell Schäden durch Sturmflut oder Grundwasser. Einsickerndes Oberflächenwasser gilt versicherungstechnisch als Hochwasser und fällt unter Elementarschäden.

Als Elementarschäden gelten: Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck oder Lawinen. Schäden durch Bergbau, Kanalsysteme, Erschütterungen durch Baustellen oder LKW, welche keine naturbedingten Ursachen haben, sind nicht abgedeckt. Das kann teuer sein, denn diese gibt es nur im Paket. In Riskogebiete kann unter Umständen eine Elementarversicherung nicht abgeschlossen werden oder ist nur durch einen erheblichen Mehrbetrag möglich.

Haftpflichtversicherung: Die private Haftpflichtversicherung greift, wenn herabfallende Blumentöpfe oder sonstige Gegenstände Passanten treffen. Fallen diese allerdings auf ein parkendes Auto, zahlt die Kaskoversicherung des Halters.

Hausratversicherung: Schäden am Hausrat durch Sturm deckt die Hausratversicherung ab. Keine Erstattung der Schäden gibt es allerdings, wenn fahrlässig gehandelt wird (Fenster geöffnet lassen o.ä.). Blitzschäden werden auch getragen, solange der Blitz das Haus direkt trifft. Indirekte Schäden durch Überspannung sind allerdings nur durch eine Zusatzversicherung abgedeckt.

Wohngebäudeversicherung: Die Wohngebäudeversicherung kommt für Schäden am Wohneigentum auf, sei es durch umgeknickte Bäume, abgedeckte Dächer oder zerstörte Schornsteine. Allerdings aber nur, wenn das Sturmrisiko explizit versichert wurde.Dann sind aber auch Folgeschäden abgedeckt.

Sturmschadensversicherung: Sturmschadensversicherung sind meist Teil der Gebäudeversicherung.

Schadensfall: Bei Schäden informieren Sie ihre Versicherung bald, um nicht den Versicherungsschutz zu riskieren. Notieren Sie den Zeitpunkt und machen Sie Fotos, bevor Sie mit den Aufräumarbeiten beginnen. Verändern Sie nichts, nur Gefahrenquellen dürfen beseitigt werden. Erstellen Sie eine Liste der entstandenen Schäden.